Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet. Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, da der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte. ..mehr
Montag, April 21, 2008
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